KSpTG
Verweise
in § 43 KSpTG

KSpTG  
Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder ändert,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach
a)
§ 4a Absatz 4 oder
b)
§ 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 3
zuwiderhandelt,
3.
ohne Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 den Untergrund untersucht,
4.
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen Kohlendioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
6.
entgegen § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
8.
entgegen
a)
§ 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von Kohlendioxid nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder
b)
§ 17 Absatz 4 Satz 1 einen Antrag oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9.
entgegen § 22 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, die Überwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,
10.
entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
11.
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
12.
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 8, eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
13.
entgegen § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 9, einen Kohlendioxidstrom annimmt oder in einen Kohlendioxidspeicher injiziert,
14.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10,
a)
den Kohlendioxidstrom nicht überwacht oder
b)
einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
15.
entgegen § 24 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10, ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
16.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 28 Absatz 2 Satz 2 oder
b)
§ 28 Absatz 4 Satz 1, 3 oder 4
zuwiderhandelt,
16a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,
16b.
entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
16c.
entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,
16d.
entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, einen dort genannten Anschluss oder Zugang nicht verweigert,
17.
ohne Genehmigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1
a)
einen Forschungsspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder
b)
den Forschungszweck ändert oder
18.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 4c Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c, Nummer 6 oder 7 oder § 33 Absatz 4,
b)
§ 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder
c)
§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6 bis 11, 13 bis 16c und 18 Buchstabe c gelten auch für Forschungsspeicher im Sinne des § 36.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6, 7, 8 Buchstabe a, Nummer 9, 13, 14 Buchstabe a, Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16a, 16c und 18 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und
2.
des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5, 12, 16d, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe a
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 43 KSpTG
Keine Notizen vorhanden.