KSpTG
Verweise
in § 42 KSpTG

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Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz

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Energie- & Umweltrecht

Die Entscheidung über die Einführung landesrechtlicher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung liegt bei den Ländern.
Quelle: BMJ
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