Verweise
in § 27 KSpTG
KSpTG
Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder ein Widerruf erforderlich ist,
- 1.
- sobald sie Kenntnis von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten erhält,
- 2.
- wenn der Verdacht besteht, dass der Betreiber gegen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder Zulassungen oder gegen nachträgliche Auflagen verstoßen hat, oder
- 3.
- wenn es auf Grund des Standes der Technik oder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, welche für Mensch und Umwelt bedeutsam sind, geboten erscheint.
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Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
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