Verweise
in § 18 KSpTG
KSpTG
Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers ist der Betreiber insbesondere nach Maßgabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts verpflichtet, auf seine Kosten Vorsorge gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen. Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten entsprechend.
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Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
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