KSG Bundes-Klimaschutzgesetz
KSG
Bundes-Klimaschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Die bestehenden Sofortprogramme nach § 8 in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 2021 gelten fort.
(2) Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach § 5a. Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 16 KSG
Keine Notizen vorhanden.