KrWaffUnbrUmgV
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Verweise
in § 8 KrWaffUnbrUmgV

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Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung

(1) Eine Erlaubnis nach dieser Verordnung kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt werden.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen oder geändert werden.
Quelle: BMJ
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