KrWaffUnbrUmgV
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in § 7 KrWaffUnbrUmgV

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Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung

(1) Einer Erlaubnis nach § 5 für den Umgang mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe bedarf nicht,
1.
wer mit dieser mit Zustimmung eines Erlaubnisinhabers unter Aufsicht innerhalb eines befriedeten Besitztums umgeht,
2.
wer diese für einen Erlaubnisinhaber von einem befriedetem Besitztum oder zu einem befriedetem Besitztum befördert oder
3.
wer für diese vor deren Unbrauchbarmachung eine nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erteilte Genehmigung innehatte.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
Quelle: BMJ
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