KrO NRW
Verweise
in § 17 KrO NRW

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Kreisordnung NRW

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Kommunalrecht

Die Kreise treffen, soweit erforderlich, über die Änderung ihres Gebiets Vereinbarungen (Gebietsänderungsverträge). Derartige Verträge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zu Stande, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die Einzelheiten der Gebietsänderung.
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