KrO NRW
Verweise
in § 14 KrO NRW

KrO NRW  
Kreisordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

Das Gebiet jedes Kreises soll so bemessen sein, dass die Leistungsfähigkeit des Kreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu § 14 KrO NRW
Keine Notizen vorhanden.