KomAbwV NRW
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in § 6 KomAbwV NRW

KomAbwV NRW  

Kommunalabwasserverordnung NRW

Kanalisationen und Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben,daßdie auf Grund des § 57 LWG erlassenen Anforderungen an die Schadstoffrückhaltung für das Einleiten von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen eingehalten werden.
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