KomAbwV NRW Kommunalabwasserverordnung NRW
KomAbwV NRW
Kommunalabwasserverordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Die nach den §§ 53 und 54 LWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben die auf Grund des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes für das Einleiten von kommunalem Abwasser erlassenen Anforderungen aus gemeindlichen Gebieten
1. mit mehr als 10.000 EW ab dem 1. Januar 1999,
2. von 2000 bis 10.000 EW ab dem 1. Januar 2006
einzuhalten. Die zuständige Wasserbehörde kann je nach der Gegebenheit vor Ort zulassen,daßdie an die Einleitung von Stickstoff (N ges.) gestellten Anforderungen aus Gebieten mit mehr als 10.000 EW bis zum 31. Dezember 2005 erfüllt werden, wenn in der Übersicht des zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten gemäß § 46 Absatz 1 und § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes eine andere als die in Satz 1 geforderte Frist festgelegt ist und sie nicht über diese Frist hinausgeht.
(2) Imübrigenkann die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Frist in durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen für geographisch abgegrenzte Gebiete auf besonderen Antrag durch die Europäische Kommission verlängert werden. Der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete hat in diesem Fall den Antrag der für die Erteilung der Einleitungserlaubnis zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 1997 vorzulegen. Der Antragmußangemessen begründet sein, insbesondere die bestehenden technischen Schwierigkeiten darlegen und einen Zeitplan für die Verwirklichung der notwendigen Maßnahmen enthalten. Der Zeitplan darf für denAbschlußder Maßnahmen keine Fristen vorsehen, die über den 31. Dezember 2005 hinausgehen.
(3) Eine Einleitung aus gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2000 EW darf ab dem 1. Januar 2006 nur erfolgen, wenn durch ein Verfahren oder ein Entsorgungssystem sichergestellt wird,daßdie aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser Verordnung und anderen einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft entsprechen.
Quelle: Justizportal NRW
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