KomAbwV NRW
Verweise
in § 11 KomAbwV NRW
KomAbwV NRW
Kommunalabwasserverordnung NRW
Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er soll unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung verwertet oder andernfalls entsprechend den sonstigen Vorschriften des Abfallrechtes entsorgt werden.
Quelle: Justizportal NRW
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