KomAbwV NRW
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Verweise
in § 11 KomAbwV NRW

KomAbwV NRW  

Kommunalabwasserverordnung NRW

Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er soll unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung verwertet oder andernfalls entsprechend den sonstigen Vorschriften des Abfallrechtes entsorgt werden.
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