Verweise
in § 4 KHG
KHG
Krankenhausfinanzierungsgesetz
Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß
- 1.
- ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
- 2.
- leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.
Quelle: BMJ
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