Verweise
in § 7 KErzG
KErzG
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Familiengericht zuständig. Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
Quelle: BMJ
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