Verweise
in § 4c JVEG
JVEG
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.
Quelle: BMJ
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