Verweise
in § 4b JVEG
JVEG
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das Verfahren gelten, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist.
Quelle: BMJ
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