JustG NRW
Verweise
in § 78 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfall Kenntnis, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dies dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, mitteilen.
Quelle: Justizportal NRW
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