JustG NRW
Verweise
in § 77 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Die Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen und Verfügungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Quelle: Justizportal NRW
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