JustG NRW
Verweise
in § 74 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Für die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen in denjenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten die Vorschriften der §§ 75 und 76. Die Vorschriften des Grundbuchrechts bleiben unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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