JustG NRW
Verweise
in § 64 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Bergwerkseigentums sowie eines unbeweglichen Bergwerksanteils gelten die besonderen Vorschriften der §§ 65 bis 70.
Quelle: Justizportal NRW
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