JustG NRW
Verweise
in § 54 JustG NRW
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Justizgesetz NRW
Ein Schlichtungsversuch nach § 53 Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Quelle: Justizportal NRW
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