JustG NRW
Verweise
in § 45 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 46 bis 49 erfüllen.
Quelle: Justizportal NRW
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