JustG NRW
Verweise
in § 31e JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
In Ergänzung der §§ 31a bis 31d gelten folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend:
1. § 12 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 4 (Identitätsfeststellung),
2. § 13 (Prüfung von Berechtigungsscheinen),
3. § 35 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 4 und 6, § 36, § 37 mit Ausnahme von Absatz 4, § 38 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Gewahrsam),
4. § 39 (Durchsuchung von Personen),
5. § 40 (Durchsuchung von Sachen),
6. §§ 43 bis 46 (Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung), mit der Maßgabe, dass die sichergestellte und verwahrte Sache unverzüglich an die allgemeinen Ordnungsbehörden, die Ermittlungsbehörden oder die Justizvollzugsanstalt übergeben werden soll.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu § 31e JustG NRW
Keine Notizen vorhanden.