JustG NRW Justizgesetz NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
(1) Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
1. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 33 Absatz 2 des Schiedsamtsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung und
2. die Geschäfte des Amtsgerichts gemäß §§ 78 bis 86 und § 129.
(2) Auf das Verfahren in den übertragenen Sachen sind die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes entsprechend anzuwenden.
Quelle: Justizportal NRW
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