JustG NRW
Verweise
in § 24 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
(1) Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten eingerichtet. Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ergeben sich aus der Anlage zu § 21 zu diesem Gesetz.
(2) Dasfür Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu § 24 JustG NRW
Keine Notizen vorhanden.