JustG NRW
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in § 17a JustG NRW

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Justizgesetz NRW

Klagen gegen Verwaltungsakte, mit denen eine vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragte zentrale Behörde über die Vergabe eines Medizinstudienplatzes entschieden hat, werden ausschließlich dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zugewiesen. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen.
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