JustG NRW
Verweise
in § 130 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Für den Erlass von Bestimmungen, welche nach § 30 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs dazu erlassen werden können, benachbarte Orte oder Gemeinden als einen Ort oder als eine Gemeinde im Sinne des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen, sind dasfür Justiz zuständige Ministerium und das für Wirtschaft zuständige Ministerium gemeinschaftlich zuständig. Vor dem Erlass solcher Bestimmungen sind in der Regel die Organe des Handelsstandes gutachtlich zu hören.
Quelle: Justizportal NRW
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