JustG NRW
Verweise
in § 127 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die §§ 80 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung, soweit nicht entgegenstehende Vorschriften gegeben sind. Dies gilt ebenso für die Anfechtung von Kostenentscheidungen.
Quelle: Justizportal NRW
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