JustG NRW
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Verweise
in § 116 JustG NRW

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Justizgesetz NRW

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten in Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten die §§ 9 bis 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Dies gilt nicht für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden.
(2) Die Gliederung der Gerichtsbezirke für Justizverwaltungssachen und damit in Zusammenhang stehende Angelegenheiten bestimmt sich nach § 21 dieses Gesetzes.
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