JustG NRW
Verweise
in § 112 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
Quelle: Justizportal NRW
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