JGG
Verweise
in § 81 JGG

JGG  
Jugendgerichtsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
Quelle: BMJ
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