JAG NRW
Verweise
in § 35b JAG NRW
JAG NRW
Juristenausbildungsgesetz NRW
(1) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer der in § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Stationen vor Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu verwenden, während der der Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet wurde.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag in der Weise zu bewilligen, dass während 80 Prozent des Bewilligungszeitraums die Dienstzeit die regelmäßige beträgt, während für die verbleibenden 20 Prozent des Bewilligungszeitraums die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar vollständig vom Dienst freigestellt wird. Eine Zuweisung erfolgt für den Zeitraum der Freistellung nicht.
Quelle: Justizportal NRW
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