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Verweise
in § 35a JAG NRW

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Juristenausbildungsgesetz NRW

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Recht der juristischen Berufe

Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich um ein Viertel des Zeitraums, für den Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, höchstens auf zweieinhalb Jahre. Der Verlängerungszeitraum ist auf volle Monate aufzurunden und gilt als Teilzeitbeschäftigung.
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