JAG NRW Juristenausbildungsgesetz NRW
JAG NRW
Juristenausbildungsgesetz NRW
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Recht der juristischen Berufe
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich um ein Viertel des Zeitraums, für den Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, höchstens auf zweieinhalb Jahre. Der Verlängerungszeitraum ist auf volle Monate aufzurunden und gilt als Teilzeitbeschäftigung.
Quelle: Justizportal NRW
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zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 35a JAG NRW
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