IVSG (außer Kraft)
Verweise
in § 7 IVSG (außer Kraft)
IVSG (außer Kraft)
Intelligente Verkehrssysteme Gesetz (außer Kraft)
Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen.
Quelle: BMJ
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