IntV Integrationskursverordnung
IntV
Integrationskursverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.
(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.
(3) Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.
(4) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:
- 1.
- Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber bislang nicht teilgenommen haben,
- 2.
- deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
(5) (weggefallen)
- Hier liegen deine und Notizen
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Schemata
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
zu § 5 IntV
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