IntFamRVG
Verweise
in § 2 IntFamRVG
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Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
Im Sinne dieses Gesetzes sind „Titel“ Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.
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