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in § 2 IntFamRVG

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Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Im Sinne dieses Gesetzes sind „Titel“ Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.
Quelle: BMJ
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