IntFamRVG
Verweise
in § 3 IntFamRVG
IntFamRVG
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
(1) Zentrale Behörde nach
- 1.
- Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111,
- 2.
- Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
- 3.
- Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,
- 4.
- Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens
(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.
Quelle: BMJ
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