IntFamRVG
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Verweise
in § 11 IntFamRVG

IntFamRVG  

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
1.
sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
Quelle: BMJ
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