IntFamRVG
Verweise
in § 10 IntFamRVG
IntFamRVG
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
Das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält, ist örtlich ausschließlich zuständig für
- 1.
- Verfahren nach Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111,
- 2.
- die Zwangsvollstreckung von Titeln nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs,
- 3.
- Verfahren nach den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens und
- 4.
- Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen.
Quelle: BMJ
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