InsVfVO
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Verweise
in Art. 82 InsVfVO

InsVfVO  

Verordnung über Insolvenzverfahren

Für Informationen aus vernetzten nationalen Datenbanken gilt, dass keine personenbezogenen Daten von betroffenen Personen im Europäischen Justizportal gespeichert werden. Sämtliche derartige Daten werden in den von den Mitgliedstaaten oder anderen Stellen betriebenen nationalen Datenbanken gespeichert.
Quelle: EURLEX
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