InsVfVO
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Verweise
in Art. 81 InsVfVO

InsVfVO  

Verordnung über Insolvenzverfahren

Unbeschadet der anderen den betroffenen Personen nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu erteilenden Informationen informiert die Kommission die betroffenen Personen durch Bekanntmachung im Europäischen Justizportal über ihre Rolle bei der Datenverarbeitung und die Zwecke dieser Datenverarbeitung.
Quelle: EURLEX
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