InsVfVO
Verweise
in Art. 74 InsVfVO
InsVfVO
Verordnung über Insolvenzverfahren
(1)
Die für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter und der Koordinator arbeiten soweit zusammen, wie diese Zusammenarbeit mit den für das betreffende Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist.
(2)
Insbesondere übermitteln die Verwalter jede Information, die für den Koordinator zur Wahrnehmung seiner Aufgaben von Belang ist.
Quelle: EURLEX
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