InsVfVO Verordnung über Insolvenzverfahren
InsVfVO
Verordnung über Insolvenzverfahren
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
(1)
Der Koordinator kommuniziert mit dem Verwalter eines beteiligten Gruppenmitglieds in der mit dem Verwalter vereinbarten Sprache oder bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der Organe der Union und des Gerichts, das das Verfahren für dieses Gruppenmitglied eröffnet hat.
(2)
Der Koordinator kommuniziert mit einem Gericht in der Amtssprache, die dieses Gericht verwendet.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Insolvenzrecht u.Ä.
Notizen
zu Art. 73 InsVfVO
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