InsVfVO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 15 InsVfVO

InsVfVO  

Verordnung über Insolvenzverfahren

Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Unionsrecht begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden.
Quelle: EURLEX
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Insolvenzrecht u.Ä.
Notizen
zu Art. 15 InsVfVO
Keine Notizen vorhanden.