InsVfVO
Verweise
in Art. 14 InsVfVO
InsVfVO
Verordnung über Insolvenzverfahren
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Quelle: EURLEX
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