InsO Insolvenzordnung
InsO
Insolvenzordnung
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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