IDNrG Identifikationsnummerngesetz
IDNrG
Identifikationsnummerngesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Identifikationsnummer
- 1.
- wissentlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, erhebt, speichert, übermittelt oder verbreitet oder
- 2.
- ohne hierzu berechtigt zu sein, verwendet, um personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, zu erheben, zu speichern oder zu übermitteln.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche und die Datenschutzaufsichtsbehörden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu § 17 IDNrG
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