HygieneVO NRW
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Verweise
in § 6 HygieneVO NRW

HygieneVO NRW  

Hygiene-Verordnung NRW

(1) Die unteren Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.
§ 16 Abs. 2 IfSG gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Betreiber einer Einrichtung, die eine Tätigkeit nach § 1 ausführen, müssen die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
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