HygieneVO NRW
Verweise
in § 5 HygieneVO NRW
HygieneVO NRW
Hygiene-Verordnung NRW
Verletzungsgefährliche (spitze, scharfe oder zerbrechliche) Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände, die bei Tätigkeiten nach § 1 verwendet worden sind, dürfen, auch wenn sie desinfiziert worden sind, nur in einer Verpackung, die eine Verletzungsgefahr ausschließt, in den Abfall gegeben werden. Im Übrigen bleiben abfallrechtliche Regelungen unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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