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Verweise
in § 71a HwO

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Handwerksordnung

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.
Quelle: BMJ
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